Übergangsfrist von zwei Jahren für die Landwirte
MEDIENMITTEILUNGVerbot von Pflanzenbehandlungsmitteln in der Nähe von TrinkwasserfassungenÜbergangsfrist
von zwei Jahren für die LandwirteDie Stoffverordnung verbietet seit Anfang Jahr
die Anwendung von Pflanzenbehandlungsmitteln in der engeren Grundwasserschutzzone
von Trinkwasserfassungen (Zone S2). Da eine kurzfristige Umstellung für die be-troffenen
Landwirte schwierig ist, hat der Bundesrat nachträglich eine zweijährige Übergangsfrist
bewilligt. Zudem hat der Bundesrat das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft
(BUWAL) und das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) beauftragt, gemeinsam eine langfristige
Lösung zu suchen.Am 1. Januar 1999 trat die neue Gewässerschutzverordnung in Kraft.
In der gleichzeitig revidierten und in Kraft gesetzten Stoffverordnung wurde das
Verbot für die Verwendung von Pflanzenbehandlungsmitteln in Grundwasserschutzzonen
verschärft. Bisher galt ein solches Verbot nur für die Grundwasserschutzzone S1.
Diese umfasst ein Areal in einem Radius von 10 Metern um eine Trinkwasserfassung.
Neu wurde das Verbot auf die Zone S2 ausgedehnt, die sich um ein paar hundert Meter
über die Zone S1 hinaus erstrecken kann. Etwa ein Prozent der landwirtschaftlich
genutzten Fläche in der Schweiz befindet sich in der Zone S2.Bei der Umsetzung der
neuen Verordnung stellte sich heraus, dass die Einführung des Verbots von Pflanzenbehandlungsmitteln
in der Zone S2 einzelne Landwirte in Schwierigkeiten bringt, da sie nicht im voraus
über diese neue Regelung informiert worden waren. Eine sofortige Umstellung und
ein totaler Verzicht auf Pflanzenbehandlungsmittel scheint deshalb unverhältnismässig.
Der Bundesrat hat daher beschlossen, rückwirkend auf den 1. Januar 1999 eine Übergangsfrist
von zwei Jahren einzuführen. Während dieser Übergangsfrist ist die Verwendung von
Pflanzenbehandlungsmitteln in der Zone S2 weiterhin erlaubt. Zudem hat der Bundesrat
das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft und das Bundesamt für Landwirtschaft
beauftragt, gemeinsam nach einer flexibleren Lösung zu suchen. Demnach sollen Pflanzenbehandlungsmittel
dann eingesetzt werden können, wenn ihre Anwendung unproblematisch ist. Kriterien
sind die Mobilität und die Abbaubarkeit. Sie dürfen die Trinkwasserqualität nicht
beeinträchtigen.Flüssige HofdüngerFür das Ausbringverbot von flüssigen Hofdüngern
in der Grundwasserschutzzone S2 hat der Bundesrat keine Übergangsfrist vorgesehen.
Auch wenn dieses Verbot für die Landwirte unmittelbar gilt, besteht kein Handlungsbedarf,
weil die Kantone im Einzelfall Ausnahmen gewähren können.Bern, 31. März 1999 UVEK
Eidgenössisches Departement fürUmwelt, Verkehr, Energie, KommunikationPressedienstAuskunftPhilippe
Roch, Direktor Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL), Tel. 031 322 93
01Rolf Wespe, Informationschef Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL),
Tel. 031 322 92 46BeilageStoffverordnung, Anhang 4.3, Ziffer 3