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CONFOEDERATIO HELVETICA
Die Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft

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Das Landverkehrsabkommen Schweiz - EU


MEDIENROHSTOFFDas Landverkehrsabkommen Schweiz - EUDas neue Landverkehrsabkommen 
zwischen der Schweiz und der Europäischen Union sichert die nachhaltige schweizerische 
Verkehrspolitik gegenüber Europa ab. Mit diesem Abkommen anerkennt die EU ausdrücklich 
die Ziele und Instrumente unserer Verkehrspolitik. Die Verlagerung des alpenquerenden 
Güterverkehrs auf die Schiene kann dank des neuen Abkommens mit unseren Nachbarstaaten 
koordiniert werden. Weiter bringt das Abkommen der Schweizer Wirtschaft neue Möglichkeiten 
für den Marktzutritt auf Schiene und Strasse.Das Thema Landverkehr bildete eine 
der grössten Herausforderungen der bilateralen Verhandlungen. Dies deshalb, weil 
die unterschiedlichsten Interessen unter einen Hut gebracht werden mussten - nicht 
nur zwischen der Schweiz und der EU, sondern auch unter den einzelnen EU-Mitgliedstaaten:- 
Der Schweiz ging es um kostengerechte Preise im Strassengüterverkehr und um die 
Verlagerung   von möglichst viel alpenquerendem Verkehr auf die Schiene.- Gewisse 
EU-Mitgliedstaaten verlangten von der Schweiz die Rücknahme des Umwegverkehrs,  
 der aufgrund der 28-Tonnen-Limite entstanden ist.- Einige EU-Staaten befürchteten 
eine "fiskalische Alpenbarriere" und dadurch   Wettbewerbsnachteile.- Wiederum andere 
EU-Länder strebten in erster Linie nach möglichst freier Fahrt zu möglichst   tiefen 
Preisen durch die Schweiz.Die politische Bedeutung des LandverkehrsabkommensDas 
Landverkehrsabkommen ist die konsequente Fortsetzung und die europäische Absicherung 
der vom Schweizer Volk mehrfach beschlossenen nachhaltigen Verkehrspolitik:- Die 
Schweiz kann das Hauptziel ihrer Verkehrspolitik, nämlich die Verlagerung von möglichst 
viel   alpenquerendem Güterverkehr von der Strasse auf die Schiene, nur zusammen 
mit Europa und   nicht im Alleingang erreichen. Das Abkommen gewährleistet die Koordination 
der Verkehrspolitik   im Alpenraum zwischen der Schweiz und der EU.- Der Transit 
durch die Schweiz kostet in Zukunft wesentlich mehr. Zahlen EU-Lastwagen heute für 
  einen 28-Tönner eine maximale Tagesgebühr von 25 Franken, sind es in Zukunft mit 
einem 40-  Tönner für die Referenzstrecke Basel-Chiasso rund 330 Franken - also 
13mal mehr. Bereits ab   2001, wenn die 34-Tonnen-Limite eingeführt wird, sind es 
6-8mal mehr. Die EU hat dies   akzeptiert, ebenso die flächendeckende LSVA.- Mit 
der LSVA zahlen die ausländischen Lastwagen an die Modernisierung der Bahninfrastruktur 
  mit. Die im gesamteuropäischen Interesse liegende NEAT beispielsweise wird von 
der Schweiz   nicht allein bezahlt.- Die 40-Tonnen-Limite ist sowohl ökonomisch 
als auch ökologisch sinnvoller als die bisherige 28-  Tonnen-Begrenzung: Für den 
Transport der gleichen Menge Güter braucht es in Zukunft weniger   Lastwagen und 
weniger Lastwagenfahrten. Die 28-Tonnen-Limite hat zudem das   Verkehrswachstum 
in den letzten zehn Jahren nicht zu bremsen vermocht; am Gotthard   beispielsweise 
hat der alpenquerende Verkehr stärker zugenommen als an Brenner und Mont   Blanc.- 
Die vom Alpenschutzartikel in der Bundesverfassung geforderte Verkehrsverlagerung 
auf die   Schiene kann schrittweise erreicht werden. Trotz des weiter zunehmenden 
Verkehrs und der   Rücknahme von bisherigem Umwegverkehr über Frankreich und Österreich 
dürfte die Anzahl   alpenquerender Lastwagen ab 2005 bzw. ab der Inbetriebnahme 
des Lötschberg-Basistunnels   unter das heutige Niveau sinken. Zudem werden die 
Bahnen infolge Produktivitätssteigerungen   wesentlich mehr Güter als heute transportieren 
können, und der Gotthard-Basistunnel wird die   Verkehrsverlagerung weiter fördern.- 
Zum Landverkehrsabkommen gibt es keine verkehrspolitisch überzeugende Alternative. 
Die   Schweiz könnte die LSVA nicht in der vorgesehenen Höhe einführen und zugleich 
an der 28-  Tonnen-Limite festhalten, ohne europaweite Retorsionen und innenpolitische 
Widerstände   auszulösen. Zudem geriete die Finanzierung der Modernisierung der 
Bahninfrastruktur aus dem   Gleichgewicht. Die Erreichung des Verlagerungsziels 
würde verunmöglicht.Die wichtigsten Etappen der Landverkehrsverhandlungen im Überblick6.12.1992 
  Nein von Volk und Ständen zum EWR13.1.1993   Der Bundesrat beschliesst die Aufnahme 
von bilateralen sektoriellen Verhandlungen22.1.1993    Inkrafttreten des Transitabkommens 
            Es enthält in Artikel 13 die Absicht, Verhandlungen über den Zugang 
zum              Strassenverkehrsmarkt aufzunehmen.20.2.1994    Ja von Volk und 
Ständen zur Alpeninitiative             Damit sind die gesamten bilateralen Verhandlungen 
vorerst blockiert, bis die Schweiz              eine nicht-diskriminierende Umsetzung 
des Alpenschutzartikels zusichert.14.3.1995    Die EU verabschiedet das formelle 
Verhandlungsmandat für den Landverkehr21.3.1995    Erste formelle Verhandlungsrunde3.4.1996 
    Erweiterung der Landverkehrsverhandlungen auf den Schienenverkehr und die   
           koordinierte Politik im Alpenraum. Der Bundesrat akzeptiert die Anhebung 
der              Gewichtslimite von 28 auf 40 Tonnen bei gleichzeitiger Erhöhung 
der              Strassenabgaben.23.1.1998    Kompromiss von Kloten zwischen Bundesrat 
Leuenberger und EU-             Verkehrskommissar Kinnock3.6.1998     Der Bundesrat 
beschliesst flankierende Massnahmen zur Förderung des              Bahngüterverkehrs. 
Damit soll die Verlagerung des Güterverkehrs von der Strasse auf              die 
Schiene beschleunigt werden.27.9.1998    Ja des Volkes zur LSVA29.11.1998   Ja von 
Volk und Ständen zur Modernisierung der Bahn30.11./1.12. Politischer Abschluss der 
Landverkehrsverhandlungen 1998         (Bundesrat Leuenberger/EU-Verkehrsministerrat)12.12.98 
    Politischer Abschluss aller sieben Dossiers der bilateralen Verhandlungen (anlässlich 
             des EU-Aussenministerrates)Der Inhalt des LandverkehrsabkommensDas 
Landverkehrsabkommen ist in fünf Titel mit insgesamt 58 Artikeln gegliedert und 
enthält zudem 11 Anhänge.Der erste Titel enthält Ziele, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen. 
Zudem wird gesagt, dass das Landverkehrsabkommen in einer ersten Phase das noch 
bis Anfang 2005 geltende Transitabkommen von 1992 ergänzt und in einer zweiten Phase 
dieses ersetzt.Der zweite Titel regelt die Harmonisierung der Gewichtslimiten und 
Normen:- Die Gewichtslimite für Lastwagen steigt im Jahr 2001 auf 34 Tonnen und 
im Jahr 2005 auf 40   Tonnen (vgl. dazu Beilage).- In der Schweiz und in der EU 
gelten die gleichen Vorschriften betreffend Fahr- und Ruhezeiten   der Lastwagenchauffeure.- 
Geregelt werden der Zugang zum Beruf des Strassentransporteurs sowie der Zutritt 
zu den   Märkten für den Strassentransport von Waren und Personen.- Die 40-Tonnen-Kontingente 
für EU-Transporteure während der Übergangszeit bis 2005 werden   festgelegt (vgl. 
dazu Beilage), ebenso die Möglichkeit, solche Kontingente auch den   schweizerischen 
Transporteuren zu gewähren.Der dritte Titel legt die gegenseitige Gewährung des 
Zugangs zum Schienennetz und die dazu von den einzelnen Bahngesellschaften zu erfüllenden 
Voraussetzungen fest.Der vierte Titel betrifft die koordinierte Politik zum Schutz 
des Alpenraumes:- Hauptziel dieser Politik ist der Schutz der Umwelt.- Erwähnt werden 
die von der Schweiz bzw. der EU zu ergreifenden Infrastrukturmassnahmen zur   Verbesserung 
des Bahnangebotes, insbesondere im kombinierten Verkehr. Die Schweiz bekräftigt 
  ihre Zusicherung zum Bau der NEAT, die EU verpflichtet sich zur Sicherstellung 
des Nord- und   Südzulaufs zur NEAT.- Die LSVA-Sätze, die ab dem Jahr 2001 zu entrichten 
sind, werden mitsamt ihren Erhöhungen auf   den 1. Januar 2005 und auf die Inbetriebnahme 
des ersten NEAT-Basistunnels, spätestens   jedoch auf den 1. Januar 2008, festgelegt 
(vgl. dazu Beilage).- Geregelt werden Anzahl und Preise der Kontingente für Leer- 
und Leichtfahrten (vgl. dazu   Beilage).- Begleitmassnahmen wie beispielsweise die 
erleichterte Grenzabfertigung werden festgelegt.- Geregelt werden die Schutzbestimmungen 
(so etwa die Schutzklauseln) und die Bedingungen,   unter denen sie ergriffen werden 
dürfen.Der fünfte Titel enthält die institutionellen Bestimmungen:- Das Landverkehrsabkommen 
tritt voraussichtlich auf Anfang 2001 in Kraft.- Die Überwachung des Funktionierens 
des Abkommens wird festgelegt.- Das Vorgehen zur Regelung von Streitigkeiten wird 
festgelegt.- Das Abkommen gilt für sieben Jahre und verlängert sich anschliessend 
auf unbestimmte Zeit,   sofern nicht eine der beiden Vertragsparteien die Nichterneuerung 
des Abkommens beschliesst.- Geregelt wird das Vorgehen zur Kündigung des Abkommens. 
Jede Vertragspartei kann das   Abkommen auf sechs Monate kündigen.Anhang 1 erwähnt 
das EU-Recht jener Bereiche, in denen die Schweiz eine gleichwertige Gesetzgebung 
anwendet.Anhang 2 legt die für die 40-Tonnen-Kontingente während der Übergangszeit 
bis 2005 zu entrichtenden Abgaben fest (vgl. dazu Beilage).Die Anhänge 3 bis 8 präzisieren 
die Kriterien, die für den Erhalt des Zutritts zu den Märkten für den Strassentransport 
von Waren und Personen zu erfüllen sind. Auch der Liberalisierungsgrad in diesen 
Märkten wird festgelegt.Anhang 9 bestimmt die Anforderungen bezüglich Qualität und 
Preis des kombinierten Verkehrs, damit die Schweiz Schutzmassnahmen ergreifen kann.Anhang 
10 enthält den Grundsatz, wonach sämtliche auf Schweizer Territorium verkehrenden 
Transporteure Abgaben zu entrichten haben, die proportional zum Gewicht des Fahrzeuges 
und zur zurückgelegten Distanz sind (Prinzip der flächendeckenden LSVA).Bern, 26. 
Februar 1999Eidgenössisches Departement fürUmwelt, Verkehr, Energie und KommunikationPressedienstBeilageGenerelle 
Regelung Fiskalität und GewichtslimiteJahr                Gewicht    Emissions- 
   Tarif 		               kategorie        2000                28t			     Tagespauschale 
neu 40 SFR (entspricht                                              Verdoppelung 
der bisherigen pauschalen                                              Schwerverkehrsabgabe)2001-2004 
          34t        EURO 0        205 SFR (Transit Basel-Chiasso = Referenzstrecke 
                                             von 300 km) entspricht LSVA-Satz von 
2,00 Rp/tkm                               EURO I        172 SFR (Transit Basel-Chiasso) 
entspricht LSVA-                                             Satz von 1,68 Rp/tkm		 
              EURO II       145 SFR (Transit Basel-Chiasso) entspricht LSVA-    
                                         Satz von 1,42 Rp/tkmab 2005 bis zur    
 40t        Gewichteter   180 ECU (297 SFR)(Transit Basel-Chiasso) entspricht					Chiasso) 
Realisierung des               Mittelwert    LSVA-Satz von 2,47 Rp/tkm1. NEAT-Tunnels 
(Lötschberg);                  Maximum:      212 ECU (350 SFR) entspricht LSVA-Satz 
von 2,91Rp/ktmlängstens bis zum              EURO 031.12.2007ab Eröffnung       
 40t        Gewichteter   200 ECU (325-330 SFR) (Transit Basel-Chiasso)    1. NEAT-Tunnel 
                Mittelwert    entspricht LSVA-Satz von 2,75 Rp/tkm(Lötschberg) spätestens 
1.1.2008Kommentierung der Tabelle:- Die EU hat die flächendeckende LSVA und die 
allfällige Erhebung einer Alpentransitabgabe (ATA)   akzeptiert.- Die Strassenabgaben 
steigen parallel zur Erhöhung der Gewichtslimite laufend an.- Ab 2001 kostet eine 
Transitfahrt eines 34-Tönners rund 6-8mal mehr als heute (28-Tönner,   maximal 25 
Fr. pauschale Schwerverkehrsabgabe).- Ab 2005 ist es für einen 40-Tönner 12-14mal 
mehr als heute.- Spätestens ab 2008 sind es rund 13 - 15mal mehr als heute.- Die 
in der Tabelle erwähnten LSVA-Sätze gelten flächendeckend auf dem ganzen Strassennetz 
  der Schweiz, unabhängig ob es sich um Binnen-, Import-, Export- oder Transitverkehr 
handelt.- Der gewichtete Mittelwert ist ein Durchschnittstarif. Deshalb gelangt 
für schmutzige Fahrzeuge   (EURO 0) ein höherer Satz zur Anwendung, während jener 
für sauberere Fahrzeuge tiefer liegt.- Zudem wird auch die Veränderung der Flottenzusammensetzung 
periodisch berücksichtigt; das   bedeutet, dass die zu bezahlende Transitgebühr 
für die saubersten LkW höher wird, wenn ihr   Anteil an der Lastwagenflotte steigt.- 
Würde eine ATA erhoben, so darf gemäss Abkommen deren Anteil am Gesamttarif maximal 
15%   ausmachen; in diesem Fall wären die LSVA-Tarife entsprechend tiefer, und zwar 
flächendeckend   in der ganzen Schweiz und für alle Verkehrsarten.Übergangsregelung 
für 40-Tonnen-KontingenteJahr      Gewicht    Anzahl   Emissions-   Tarif       
              Fahrten  kategorie2000      40t        250'000               180 SFR 
(Transit) 70 SFR (Import/Export)2001/2    40t        300'000   EURO 0      252 SFR 
(Transit Basel-Chiasso = Referenzstrecke                                        
    von 300 km) entspricht LSVA-Satz von 2,10 Rp/tkm                            
   EURO I      211 SFR (Transit Basel-Chiasso) entspricht LSVA-                 
                          Satz von 1,75 Rp/tkm                               EURO 
II     178 SFR (Transit Basel-Chiasso) entspricht LSVA-                         
                  Satz von 1,48 Rp/tkm2003/4    40t       400'000    EURO 0     
 300 SFR (Transit Basel-Chiasso) entspricht LSVA-                               
            Satz von 2,50 Rp/tkm                                EURO I      240 
SFR (Transit Basel-Chiasso) entspricht LSVA-                                    
       Satz von 2.00 Rp/tkm                                EURO II     210 SFR (Transit 
Basel-Chiasso) entspricht LSVA-                                           Satz von 
1,75 Rp/tkm Kommentierung der Tabelle:- Die Kontingente sind nicht gratis; eine 
Transitfahrt Basel-Chiasso kostet schon ab 2001 rund 7-  10mal mehr als heute, ab 
2003 noch mehr.- Kontingentsfahrten im Transitverkehr sind meist zurückgenommener 
Umwegverkehr; dies führt zu   kürzeren Fahrten und somit geringerer Umweltbelastung 
im gesamten Alpenraum.- Kontingentsfahrten im Import-/Exportverkehr werden zu einer 
Abnahme der Lkw-Zahl führen, weil   zwei bisherige Fahrten mit 28-Tönnern durch 
eine Fahrt mit einem 40-Tönner ersetzt werden.- Eine der Hauptforderungen der EU 
war stets der sofortige, vollständige Zugang mit 40-Tönnern;   gegen diese Forderung 
hat sich die Schweiz mit Erfolg zur Wehr gesetzt.- Die obenerwähnten LSVA-Sätze 
gelten für alle Kontingentsfahrten (Transit und Import/Export);   der Preis ist 
ab 2001 kilometerabhängig.- Sollte zusätzlich zur LSVA eine Alpentransitabgabe erhoben 
werden, so wären die LSVA-Sätze   entsprechend tiefer. Übergangsregelung für Leer- 
und Leichtfahrten          2001      2002      2003      2004Anzahl    220'000  
 220'000   220'000   220'000Preis     50 Fr.    60 Fr.    70 Fr.    80 Fr.Kommentierung 
der Tabelle:- Die Leer- und Leichtfahrten kosten künftig rund 2-3mal mehr als heute 
(50 - 80 Fr. statt heute   maximal 25 Fr. pauschale Schwerverkehrsabgabe).- Die 
Kontingente können nur im Transit (Fahrt durch die Schweiz hindurch) genutzt werden; 
es   kann also mit diesem billigeren Tarif in der Schweiz nicht geladen oder geliefert 
werden.- Diese Kontingente konkurrenzieren weder die Bahn noch führen sie zu Mehrverkehr 
auf unseren   Strassen, da diese leeren oder leicht beladenen Lkw schon heute durch 
die Schweiz fahren (unter   28 Tonnen Gesamtgewicht).- Diese Kontingente sind vor 
allem ein Zugeständnis an einzelne EU-Mitgliedstaaten. Damit die   Tarife für leere 
und leichte Lkw (max. 220'000 pro Jahr) nicht sprunghaft und sehr stark ansteigen, 
  zahlen diese Fahrten keine LSVA, sondern einen 2-3mal höheren Pauschalpreis als 
heute.