Bundesrat verabschiedet Verordnungen zur Bahnreform
MEDIENMITTEILUNG
Bundesrat verabschiedet Verordnungen zur
Bahnreform - Weitere Entscheide zur SBB AG
Der Bundesrat setzt eine Reihe von neuen oder revidierten Verordnungen zur
Bahnreform auf den 1. Januar 1999 in Kraft. Damit werden die auf Gesetzesstufe vom
Parlament beschlossenen Grundsätze der Bahnreform weiter konkretisiert. Weiter hat
der Bundesrat den Uebergang von Grundstückrechten auf die neue SBB AG geregelt.
Im Sinn eines Zwischenentscheides zu den künftigen SBB-Statuten wurden weiter
Rechte und Pflichten der Unternehmensorgane festgelegt. Mit den Aufgaben der
externen Revisionsstelle für die künftige Unternehmung „Schweizerische
Bundesbahnen SBB“ wurde ATAG Ernst & Young betraut.
Am 20. März 1998 haben die Eidg. Räte die im Rahmen der Bahnreform revidierten und
neu
erlassenen Gesetze verabschiedet. (Eisenbahngesetz, neues SBB-Gesetz,
Personenbeförderungsgesetz, Transportgesetz und Refinanzierungsbeschluss zu SBB).
Damit
wurde eine grundlegende Neuordnung für den öffentlichen Verkehr und die SBB
beschlossen. Es geht dabei um eine neue Marktordnung mit Liberalisierungen im
Güterverkehr, den Zugang von Transportunternehmen auf das Schienennetz sowie die
Ausdehnung des Bestellerprinzips auf alle Verkehrsarten. Zudem wurden die
unternehmerische und politische Verantwortung klarer getrennt, die Voraussetzungen
für
unternehmerischen Handeln verbessert und die Grundlage für die neue SBB AG festgelegt.
Diese Gesetzesrevision erfolgte in Übereinstimmung mit den einschlägigen EU-Regelungen
und entspricht den im bilateralen Landverkehrsabkommen vorgesehenen Grundsätzen.
Nachdem die Referendumsfrist am 9. Juli 1998 abgelaufen ist, hat der Bundesrat heute
die
Inkraftsetzung der Bahnreform auf den 1. Januar 1999 beschlossen.
Das Verordnungspaket
Im Hinblick auf die Inkraftsetzung der Bahnreform mussten fünf neue Verordnungen
geschaffen und fünf weitere auf die neuen gesetzlichen Grundlagen angepasst werden:
- Eisenbahn-Netzzugangsverordnung NZV (neu)
- Verordnung über die Personenbeförderungskonzession VPK (neu)
- Verordnung über die Konzessionierung von Eisenbahninfrastrukturen VKE (neu)
- Verordnung über Infrastrukturen die dem Eisenbahngesetz nicht unterstellt sind
VUE (neu)
- Verordnung über die Förderung des kombinierten Verkehrs und des Transportes begleiteter
Motorfahrzeuge VKV (teilrevidiert)
- Eisenbahnverordnung EBV (teilrevidiert)
- Transportverordnung TV (teilrevidiert)
- Fahrplanverordnung FPV (total revidiert)
- Gebührenverordnung BAV (total revidiert)
- Verordnung über die Aufhebung und Änderung von Verordnungen aufgrund der
Bahnreform (neu)
Einzelne Verordnungen
Von materieller und politischer Bedeutung sind vor allem die Netzzugangsverordnung,
die
Konzessionsverordnung für Infrastruktur und Personenverkehr sowie die Verordnung
über
die Förderung des kombinierten Verkehrs. Die weiteren Verordnungsänderungen betreffen
vorwiegend technische oder formelle Fragen.
In der neuen Verordnung zum Eisenbahn-Netzzugang (NZV) werden die bereits im
Eisenbahngesetz enthaltenen Grundsätze konkretisiert. Unter anderem wird die
Netzzugangsbewilligung näher geregelt. Es wird aufgezeigt, wie der Netzzugang
organisatorisch zustande kommt (inklusive der Fristen) sowie die betrieblichen Fragen
geregelt, welche einer staatlichen Regulierung bedürfen. Die NZV beinhaltet hingegen
nicht
den Trassenpreis selbst. Sie legt jedoch die Kriterien fest, wie er zu berechnen
ist. Für die
Berechnung des Trassenpreises im Personenverkehr, bzw. für die Festlegung der
Mindestpreise ist gemäss Art. 9b des Eisenbahngesetzes das Bundesamt für Verkehr
(BAV)
zuständig. Die Trassenpereise im Güterverkehr legen die Infrastrukturunternehmen
selbst
fest. Allerdings darf dabei der vom BAV festgelegte Mindestpreis nicht unterschritten
werden.
Die neue Verordnung über die Personenbeförderungskonzession (VPK) regelt die infolge
der Trennung von Verkehr und Infrastruktur für den Eisenbahnbereich neu geschaffene
Konzession im Bereich der Personenbeförderung. Sie ersetzt gleichzeitig die
Automobilkonzessionsverordnung (AKV), die Binnenschiffahrtskonzessionsverordnung
und
Art. 1 und 2 der Trolleybusverordnung. Das Konzessionswesen ist bereits in Art.
4 des
Personenbeförderungsgesetzes festgelegt. Die heute verabschiedete Verordnung regelt
das
Verfahren und die Zuständigkeiten. Sie sieht je nach Art der auszuführenden Fahrten
neu
auch für die SBB eine Konzession und/oder eine eidgenössische oder einer kantonale
Bewilligung vor und stellt somit die SBB AG den übrigen konzessionierten
Transportunternehmen gleich.
Die neue Verordnung über die Konzessionierung von Eisenbahninfrastrukturen (VKE)
ist
das Pendant der VPK für den Infrastrukturbereich. Sie regelt das Verfahren für die
Vergabe
der Infrastrukturkonzession.
Die bestehende Verordnung über die Förderung des kombinierten Verkehrs (VKV) wird
revidiert. Das Verfahren der Bestellung und Abgeltung des kombinierten Verkehrs
und des
Transports begleiteter Motorfahrzeuge wird dem beim regionalen Personenverkehr
angeglichen. Somit wird neu der gesamte kombinierte Verkehr (inkl. Container) in
die
abgeltungsberechtigten Verkehrsarten einbezogen.
Übergang von Rechten an Grundstücken auf die neue SBB AG
Mit dem Erlass des neuen SBB-Gesetzes wurde festgelegt, dass die SBB in eine
spezialgesetzliche Aktiengesellschaft umgewandelt wird. Im Zusammenhang mit der
Gründung diese Aktiengesellschaft muss eine Vermögensausscheidung vorgenommen
werden, die sich auch auf den Grundstücksbestand auswirkt. Der Bundesrat hat mit
seinem
Entscheid die Grundstücke, die beschränkten dinglichen Rechte sowie die Verträge
bezeichnet, welche auf die neue SBB AG übertragen werden sollen.
Statuten der neuen SBB: Zwischenentscheid zu den Organen der AG
Aufgrund des neuen SBB-Gesetzes erlangt die neu gegründete spezialgesetzliche
Aktiengesellschaft SBB ab 1. Januar 1999 automatisch ihre Rechtspersönlichkeit.
Um die
Handlungsfähigkeit der Unternehmung sicherzustellen sind bereits heute die Rechte
und
Pflichten der Unternehmensorgane festzulegen. Dieser Entscheid ist provisorischer
Natur, da
zentrale Punkte der Unternehmensstatuten von der Eröffnungsbilanz abhängig sind,
die
jedoch erst im Frühjahr 1999 vorliegen wird. Erst zu diesem Zeitpunkt wird es möglich
sein,
u.a. die Bestimmungen über das Aktienkapital, die Art der Aktien (Namen- und/oder
Inhaberaktien), Stückelung und Anzahl der Aktien verbindlich festzulegen.
In seinem Zwischenentscheid hat der Bundesrat hinsichtlich des Verwaltungsrates
folgendes
festgelegt: Der Verwaltungsrat besteht aus maximal 9 Mitgliedern wobei das Personal
zwei
Vertreter stellt. Alle Mitglieder des Verwaltungsrates werden durch die Generalversammlung
gewählt und haften gemäss den Bestimmungen des Aktienrechts. Damit wird den
Grundsätzen der Bahnreform Rechnung getragen, wonach eine klare Trennung der
politischen und unternehmerischen Funktionen gewährleistet sein muss.
Externe Revisionsstelle der neuen SBB
Das Aktienrecht verlangt für Aktiengesellschaften eine Revisionsstelle. Gestützt
auf das neue
SBB-Gesetz hat der Bundesrat die ATAG, Ernst & Young (ATAG) mit dieser Funktion
beauftragt.
Bern, 25. November 1998
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie, Kommunikation
Pressedienst
Auskunftsstelle: Bundesamt für Verkehr, Stabsstelle Kommunikation, Tel.: 031/322
36 43;
Verordnungstexte in deutscher und französischer Sprache können unter derselben Adresse
angefordert werden.
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