Schweizer Wappen

CONFOEDERATIO HELVETICA
Die Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Homepage
Mail
Suche

MWST: Zeitungsabos ab 1995 steuerbar

PRESSEMITTEILUNG

MWST: Zeitungsabos ab 1995 steuerbar

Im Jahre 1994 abgeschlossene Abonnemente von Zeitungen und
Zeitschriften unterliegen ab 1. Januar 1995 anteilsmässig der
Mehrwertsteuer. Das Bundesgericht in Lausanne hat am 16. Mai 1997
einen entsprechenden Entscheid der Eidg. Steuerrekurskommission
bestätigt. Es wies damit zugleich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
eines grossen Zürcher Medien-unternehmens ab. Dieses hatte beantragt,
dass die vor dem 1. Oktober 1994 für höchstens ein Jahr vereinbarten
Abonnementsverträge bis zu ihrem Ablauf nicht der Mehrwertsteuer zu
unterstellen seien.

Das Medienunternehmen hatte insbesondere geltend gemacht, es sei ihm
nicht möglich gewesen, auf den vor dem 1. Oktober 1994 abgeschlossenen
Abonnementsverträgen die Mehrwertsteuer zu belasten. Erst im Mai 1994
sei nämlich bekanntgegeben worden, dass das neue Recht am 1. Januar
1995 in Kraft treten werde. Noch einmal zwei Monate seien daraufhin
vergangen, bis die Mehrwertsteuerverordnung definitiv vorgelegen habe.
Dann erst sei klar gewesen, dass Abonnemente anteilsmässig der
Mehrwertsteuer unterliegen würden.

Die Steuerrekurskommission hatte dem entgegengehalten, dass die
Einführung der Mehrwertsteuer voraussehbar gewesen sei. Das
Medienunternehmen sei deshalb gehalten gewesen, beim Abschluss von
Abonnementsverträgen die nötigen Vorkehrungen zu treffen, um die
Steuer überwälzen zu können.

Das Bundesgericht hat nun letztinstanzlich festgestellt, dass die auch
für Abonnementsverträge geltenden Übergangsbestimmungen der
Mehrwertsteuerverordnung verfassungsmässig sind.  Die Zeitungs- und
Zeitschriftenverlage schulden deshalb auf den Abonnementen - wie
übrigens auch auf dem Einzelverkauf - die Steuer zum reduzierten Satz
von 2 % bereits ab 1995. Anderseits können sie ebenfalls ab diesem
Zeitpunkt für ihre diesbezüglichen Aufwendungen den Vorsteuerabzug
geltend machen.

EIDG. FINANZDEPARTEMENT
Presse- und Informationsdienst

Bern, 21.5.1997