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Leasing-Raten unterliegen der MWST

PRESSEMITTEILUNG

Leasing-Raten unterliegen der MWST

Leasing-Raten unterliegen seit dem 1. Januar 1995 auch dann der
Mehrwertsteuer (MWST), wenn der Leasingvertrag noch unter dem Regime
der Warenumsatzsteuer (WUST) abgeschlossen wurde. Das Bundesgericht
hat entschieden, dass die Verordnung des Bundesrates in diesem Bereich
verfassungsmässig ist. Das hat zur Folge, dass die auf
Leasinggegenständen lastende WUST voll geschuldet ist. Die
Rückerstattung hätte dem Bund mehrere hundert Millionen Franken
gekostet.

Unter dem System der WUST waren Leasinggeschäfte nicht steuerbar. Im
Fall etwa eines Autoleasings musste die Finanzierungsgesellschaft
(Verleaser) das Fahrzeug vom Händler zwar mit einer Steuer von 6,2
Prozent belastet beziehen. Hingegen  waren die Leasingraten inkl.
Gewinn des Verleasers steuerfrei.

Mit der Einführung der MWST wurden die Leasingraten ab dem 1.1.1995
steuerbar. Wie alle anderen noch unter der WUST eingekauften und in
Gebrauch genommenen Waren konnten auch die Leasingegenstände nicht von
der WUST entlastet werden.

Gegen diese übergangsrechtliche Regelung hatten 29 namhafte
Leasingfirmen Beschwerde eingereicht. Sie machten geltend, die
Verordnung bewirke eine ungerechtfertigte Doppelbesteuerung. Dieser
Argumentation schloss sich auch die Eidgenössische
Steuerrekurskommission an. Sie entschied, dass zwar die Leasingraten
ab 1.1.1995 der MWST unterliegen, dass aber die Leasinggegenstände
entsprechend ihrem Marktwert per Ende 1994 von der WUST zu entlasten
sind.

Im Gegensatz dazu hat nun das Bundesgericht letztinstanzlich
entschieden, dass die Bundesrats-Verordnung in diesem Punkt
verfassungskonform ist. Damit ist die auf Leasinggegenständen lastende
WUST voll geschuldet. Soweit sie von den Leasinggesellschaften noch
nicht vollständig bezahlt ist, muss sie nachbezahlt werden. Eine
Rückerstattung fällt ausser Betracht.

Die Eidgenössische Steuerverwaltung wird nach Vorliegen der
schriftlichen Urteilsbegründung alle Steuerpflichtigen über die Folgen
des Bundesgerichts-Urteils informieren.

EIDG. FINANZDEPARTEMENT
Presse- und Informationsdienst
21.5.1997

Auskunft: Per Imesch, Chef Rechtsdienst MWST, Tel: 031/325 75 89