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Der Bundesrat verabschiedet eine Teilrevision der Verordnung über die Krankenversicherung

Pressemitteilung	25. November 1996

Der Bundesrat verabschiedet eine Teilrevision der Verordnung über die
Krankenversicherung

Der Bundesrat heisst die Revision einiger Bestimmungen der
Durchführungsverordnung des neuen Krankenversicherungsgesetzes (KVV) gut,
die seit dem 1. Januar 1996 in Kraft ist. Diese Änderungen betreffen
insbesondere die Kündigungsfristen, die Reduktion der
Krankenkassenprämien bei Militärdienst, die Weiterführung der bestehenden
Versicherungsverhältnisse mit im Ausland wohnenden Personen sowie die
Anerkennung von Ernährungsberaterinnen und -beratern. Die neuen
Bestimmungen werden auf den 1. Januar 1997 in Kraft gesetzt.

Höhere Franchise als 150 Franken: Kündigungsfristen

Bei der Veröffentlichung der Prämien für das Jahr 1997 sind
Unsicherheiten und Schwierigkeiten aufgetaucht in bezug auf die Fristen,
innerhalb welcher die Versicherten mit einer wählbaren Franchise den
Versicherer wechseln dürfen. Deshalb hat der Bundesrat die Verordnung so
geändert, dass diese Versicherten ihre Versicherung auf das Ende eines
Jahres innerhalb der gleichen Fristen kündigen dürfen, wie diejenigen mit
ordentlicher Franchise. Diese Regelung wird ab dem Jahr 1997 gelten.

Prämienreduktion während des Militärdienstes

Das neue Bundesgesetz über die Krankenversicherung erlaubt keine
Sistierung der Krankenversicherung bei längerem Militärdienst, wie dies
den Krankenkassen unter dem alten Recht gestattet war. Verschiedentlich
wurde Kritik an diesem Umstand geübt, denn das Krankheitsrisiko wird
während des Dienstes grundsätzlich von der Militärversicherung gedeckt.
Der Bundesrat führt jetzt keine Aufhebung der Versicherungsdeckung ein,
sondern die Möglichkeit der Krankenversicherer, bei einer Dienstdauer von
mehr als 60 Tagen eine Prämienreduktion zu gewähren.

Eine gänzliche Sistierung der Versicherung kann nicht in Betracht gezogen
werden, da die Prämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung
immer auch einen Solidaritätsbeitrag zugunsten vor allem der älteren
Versicherten und der Frauen (insbesondere für die Mutterschaft) enthält.
Im übrigen sind bestimmte Deckungslücken während der Unterstellung unter
die Militärversicherung nicht ausgeschlossen.

Eine Sistierung der Krankenversicherung sieht das neue Gesetz nur dann
vor, wenn der oder die Versicherte obligatorisch gegen Unfälle versichert
ist und es zu einer doppelten Prämienbelastung käme. Dieses Problem
stellt sich aber im Zusammenhang mit der Militärversicherung, die keine
Prämien erhebt, nicht. Die Revision sieht bei der freiwilligen
Unfallversicherung gemäss UVG eine analoge Lösung vor.

Im Ausland wohnende Versicherte

Eines der Ziele dieser Revision ist es, das Problem der im Ausland
wohnenden Personen zu lösen, welche bereits unter dem alten Gesetz bei
einer schweizerischen Krankenkasse versichert blieben, beispielsweise
Auslandschweizer (insbesondere Rentner) und ehemalige Grenzgänger, die in
der Schweiz gearbeitet haben. Sowohl unter dem alten als auch unter dem
neuen Gesetz über die Krankenversicherung sind die Krankenkassen
grundsätzlich nicht verpflichtet, diese Personen zu versichern, haben
dies aber oft von sich aus getan. Eine Übergangsbestimmung in der KVV
erlaubte ihnen, die bestehenden Versicherungsverhältnisse bis Ende 1996
weiterzuführen.

Nun hat sich herausgestellt, dass die Auflösung der
Versicherungsverhältnisse in gewissen Situationen zu Härtefällen führen
kann. So sehen sich insbesondere alte oder kranke Menschen gezwungen, zu
bedeutend höheren Prämien einer anderen Versicherung beizutreten. Der
Bundesrat hat deshalb entschieden, die Übergangsbestimmung so zu ändern,
dass die Krankenkassen diese Versicherungsverhältnisse auch nach 1996
weiterführen können, ohne aber dazu verpflichtet zu sein, wie dies
bereits unter dem alten Recht der Fall war. Somit müssen sie nun die
Versicherungsverhältnisse nicht mehr auf den 31. Dezember 1996 auflösen.

Eine Verpflichtung besteht einzig darin, dass Behandlungen, die während
des Zeitraums zwischen der alten und der neuen Übergangsbestimmung
(1.1.97) laufen, weiter zu decken sind. Damit soll vermieden werden, dass
aus einem Wechsel des Versicherers oder des Krankenhauses für kranke
Personen Nachteile entstehen.

Die Möglichkeit der Versicherer, Versicherungsverhältnisse
weiterzuführen, wird auch auf Personen Anwendung finden, die in Zukunft
die obligatorische Versicherung gemäss neuem Gesetz aufgrund ihres
Wohnsitzes im Ausland zu verlassen haben.

Befreiung vom Obligatorium bei befristetem Aufenthalt in der Schweiz

Ebenfalls gutgeheissen wurde im Zusammenhang mit der
Versicherungsunterstellung, dass Schüler und Studenten, die sich im
Rahmen eines Austauschprogrammes in der Schweiz befinden, sich für eine
beschränkte Dauer von der obligatorischen Versicherung befreien lassen
können, sofern sie von einer öffentlichen oder privaten Versicherung im
Ausland genügend gedeckt sind. Das gleiche wird für Arbeitnehmer und
Arbeitnehmerinnen gelten, die von einem multinationalen Unternehmen für
eine bestimmte Zeit in die Schweiz entsandt werden.

Anerkennung der Ernährungsberater/innen

Der Bundesrat hat entschieden, auf den 1. Januar 1997
Ernährungsberater/innen als Personen zuzulassen, die auf ärztliche
Anordnung hin zu Lasten der Krankenversicherung Leistungen erbringen
können. Diese Änderung folgt auf einen Vorschlag der Eidgenössischen
Leistungskommission. Die Leistungspflicht wird sich auf schwere
Krankheiten beschränken wie Diabetes und Herzkreislauf- oder
Nierenerkrankungen sowie auf eine bestimmte Anzahl Sitzungen.

 Ausbildung der Logopädinnen und Logopäden

Der Bundesrat verabschiedete weiter eine Änderung im Zusammenhang mit der
Ausbildung von Logopädinnen und Logopäden; ein Vorschlag, den die
Vetreter und Vertreterinnen dieser Berufsgruppe selber unterbreitet
haben. Von den zwei Jahren praktischer Ausbildung kann nun ein Jahr in
einer fachärztlichen Praxis und das andere in einem Spital absolviert
werden, und nicht wie bis anhin beide zwingend im Spital. Den
Disponibilitäten der Krankenhäuser wird so besser Rechnung getragen.

Vergütung der Apothekerinnen und Apotheker

Während des Vernehmlassungsverfahrens haben das Konkordat der
Schweizerischen Krankenversicherer und der Schweizerische Apothekerverein
zusammen eine Verordnungsänderung vorgeschlagen, die es ihnen erlaubt,
gemeinsam Pilotprojekte durchzuführen, bei denen die Leistungen der
Apotheker auf Vertragsbasis und nicht mehr nach dem Margensystem vergütet
werden. Da der Bundesrat solchen Versuchen, die nach KVG im übrigen nicht
ausgeschlossen sind, nicht im Wege stehen will, hat er diese Änderung in
die Verordnung eingefügt.

EIDG. DEPARTEMENT DES INNERN
Presse- und Informationsdienst

Auskünfte: 	031 / 322 91 60
	Ralf Kocher
Abteilung Krankenversicherung
Bundesamt für Sozialversicherung

Beilagen: 	- Verordnungsänderung
	- Kommentar
	- Bericht über das Vernehmlassungsverfahren