Revision der freiwilligen AHV/IV für Auslandschweizerinnen und -schweizer: Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens
Medienmitteilung 22.Juni 1998
Revision der freiwilligen AHV/IV für Auslandschweizerinnen und -schweizer:
Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens
Der Bundesrat schickt die Änderungen des AHV-Gesetzes, welche die
freiwillige Versicherung für Auslandschweizerinnen und -schweizer betreffen,
in die Vernehmlassung. Mit der Revision soll vor allem der Kreis der
Versicherungsberechtigten eingeschränkt und der Beitragssatz der freiwillig
Versicherten jenem der obligatorisch Versicherten gleichgestellt werden.
Dadurch kann das Defizit der freiwilligen Versicherung gesenkt werden, was
dem Auftrag des Parlaments entspricht. Die Vernehmlassung läuft bis Ende
September 1998.
Strukturelles Ungleichgewicht von Ausgaben und Einnahmen
Seit ihrer Schaffung im Jahre 1948 leidet die freiwillige AHV/IV unter einem
chronischen Defizit. Die Einnahmen aus den im Ausland einbezahlten Beiträgen
decken die Ausgaben in Form von Leistungen nicht. Das Verhältnis der
Ausgaben der Versicherung zu ihren Einnahmen beträgt drei Franken zu einem
Franken (ohne Anteil der öffentlichen Hand). Mangels Kontrollmöglichkeiten
müssen die Vertretungen der Schweiz im Ausland den Angaben der Versicherten
bezüglich der Einkommen, auf denen die Beiträge berechnet werden, vertrauen.
So bezahlen 50 Prozent der freiwillig Versicherten lediglich den
Mindestbeitrag (gegenwärtig 378 Franken pro Jahr), während es in der
obligatorischen Versicherung nur gerade 7 Prozent sind. Die nicht durch
Beiträge gedeckten zwei Ausgabe-Franken werden von der Gesamtheit der
Versicherten in der obligatorischen AHV/IV und mit Mitteln der öffentlichen
Hand finanziert.
Grundzüge der Revision
Der Bundesrat ist der Ansicht, dass sowohl auf der Einnahmenseite wie beim
Kreis der Versicherten gehandelt werden muss, um Einnahmen und Ausgaben der
freiwilligen AHV/IV in ein akzeptables Verhältnis zu bringen. Dabei soll ein
sozialer Schutz für Schweizerinnen und Schweizer, die in einem
Nichtvertragsstaat wohnen (Staat mit dem die Schweiz kein
Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat), gewährleistet bleiben.
Konkret bringt die Revision folgende Massnahmen:
• Nur noch Personen, die in einem Nichtvertragsstaat wohnen, können der
Versicherung beitreten. Bedingung ist, dass sie in der obligatorischen
AHV/IV unmittelbar vor ihrer Abreise ins Ausland während mindestens fünf
Jahren obligatorisch versichert gewesen sind.
• Übergangsregelung für Vertragsstaaten: Die bei Inkrafttreten der Revision
bereits versicherten Personen in Vertragsstaaten können während sechs Jahren
die freiwillige Versicherung beibehalten. Wenn sie über 50jährig sind,
können sie die Versicherung bis zum Rentenalter fortführen.
Der Bundesrat will abklären, ob für möglicherweise entstehende
Versicherungslücken von Personen in Vertragsstaaten im Rahmen der
Sozialversicherungsabkommen Korrekturen möglich sind.
• Der Beitragssatz wird auf das Niveau des Satzes in der obligatorischen
Versicherung angehoben: von 9,2 auf 9,8 Prozent (AHV und IV zusammen).
• Die sinkende Beitragsskala (reduzierter Beitragssatz für Personen mit
einem Einkommen von gegenwärtig weniger als 47'800 Franken im Jahr) wird
aufgehoben.
Verbesserungen für Ausländer/innen und Invalide
• Öffnung der freiwilligen Versicherung für ausländische Staatsangehörige.
Diese können der freiwilligen Versicherung ebenfalls beitreten, wenn sie in
der obligatorischen AHV/IV während mindestens fünf Jahren versichert waren
und in einem Nichtvertragsstaat wohnen.
• Personen, welche die einjährige Mindestbeitragsdauer (in der
obligatorischen oder freiwilligen Versicherung) erfüllt haben, haben
Anspruch auf IV-Renten, auch wenn sie zum Zeitpunkt, in dem sie invalid
werden, nicht freiwillig versichert sind (die "IV-Versicherungsklausel"
entfällt). Die Berechnung der Leistungen hängt aber in jedem Fall von den
effektiven Beitragsjahren ab.
• Nichterwerbstätige Studierende unter 30 Jahren und nichterwerbstätige
Ehepartner/innen von obligatorisch Versicherten (also z.B. von ins Ausland
entsandten Versicherten) können sich weiterhin in der obligatorischen AHV/IV
versichern.
Voraussichtliche finanzielle Auswirkungen der Revision
Die vorgeschlagenen Massnahmen dürften die jährlichen AHV-Ausgaben von Bund
und Kantonen längerfristig von 36,6 Mio. auf 4,3 Mio. Franken reduzieren
(hauptsächlich aufgrund des reduzierten Versichertenkreises). Die Ausgaben
der AHV sinken von 96,4 Mio. auf 9 Mio. Franken jährlich.
Im Bereich der IV werden die Ausgaben des Bundes von 11,7 Mio. auf 4,8 Mio.
Franken zurückgehen. Der Beitrag der Kantone sinkt von 3,9 Mio. Franken auf
1,5 Mio. Franken. Die Ausgaben der IV werden von 6,5 Mio. Franken auf 5 Mio.
Franken zurückgehen. Bei diesen Einsparungen sind jährliche Mehrausgaben von
9 Mio. Franken aufgrund der Streichung der IV-Versicherungsklausel
einberechnet.
Insgesamt erlaubt die Revision längerfristig Einsparungen von jährlich
voraussichtlich 130,5 Mio. Franken. Die heutigen Kosten der freiwilligen
AHV/IV insgesamt betragen 214,1 Mio. Franken, wovon heute 59 Mio. durch
Beiträge der Versicherten gedeckt werden.
Die Beitragseinnahmen werden nach Inkraftsetzung der Revision rasch sinken.
Die Summe der ausbezahlten Renten wird aber nur allmählich abnehmen, da
durch Beitragszahlung erworbene AHV/IV-Rentenansprüche gewährt bleiben.
Daher werden die genannten Einsparungen erst langfristig spürbar: Die
Ausgaben sinken nach 20 Jahren um 25 Prozent, nach 30 Jahren um 50 Prozent
und nach 40 Jahren um 75 Prozent.
In Kraft stehende bilaterale Abkommen
A Oesterreich HR Kroatien
B Belgien I Italien
CAN/
QUE Kanada
Quebec IL Israel
RCH Chile L Luxemburg
CY Zypern N Norwegen
CZ Tschechien NL Niederlande
D Deutschland P Portugal
DK Dänemark RSM Rep. San Marino
E Spanien S Schweden
F Frankreich SK Slowakei
FIN Finnland SLO Slowenien
FL Liechtenstein TR Türkei
GB Grossbritannien USA USA
GR Griechenland YU Ex-Jugoslawien
H Ungarn
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Auskünfte: Tel. 031 / 322 90 33
Alfons Berger, Vizedirektor
Chef Abteilung AHV/EO/EL
Bundesamt für Sozialversicherung
Beilage: Vernehmlassungsunterlagen