Schweizer Wappen

CONFOEDERATIO HELVETICA
Die Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Homepage
Mail
Suche

Schwangerschaftsabbruch: Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens zur Fristenregelung


Schwangerschaftsabbruch:
Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens zur Fristenregelung

Die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates hat den Bundesrat ersucht,
zum von ihr erarbeiteten Vorentwurf für eine Regelung des straflosen
Schwangerschaftsabbruchs eine Vernehmlassung zu eröffnen. Der Bundesrat hat am
Mittwoch das EJPD mit deren Durchführung beauftragt. Das
Vernehmlassungsverfahren dauert bis zum 31. August 1997.

Die schweizerische Gesetzgebung zum Schwangerschaftsabbruch war in ihrer über
50jährigen Geschichte schon mehrmals Gegenstand von politischen Vorstössen, die
auf ihre Abänderung abzielten. Da keiner dieser Vorstösse Erfolg hatte, reichte
Nationalrätin Barbara Haering Binder im Frühjahr 1993 eine parlamentarische
Initiative ein. Darin verlangte sie im Sinne einer Fristenlösung  die
Straflosigkeit des Schwangerschaftsabbruchs in den ersten Monaten der
Schwangerschaft, während ein Abbruch zu einem späteren Zeitpunkt nur bei
bestimmten Indikationen erlaubt sein sollte. Der Nationalrat hat der
parlamentarischen Initiative am 3. Februar 1995 Folge gegeben.

Der von der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates erarbeitete
Vorentwurf  sieht vor, dass ein Abbruch der Schwangerschaft straflos ist, wenn
er innerhalb von vierzehn Wochen seit Beginn der letzten Periode auf Verlangen
der Schwangeren durch einen patentierten Arzt oder eine patentierte Aerztin
vorgenommen wird. Nach Ablauf dieser Frist ist der Abbruch der Schwangerschaft
nur dann straflos, wenn er nach ärztlichem Urteil angezeigt ist, um von der
Frau, unter Berücksichtigung ihrer gegenwärtigen und zukünftigen
Lebensverhältnisse, die Gefahr einer schwerwiegenden körperlichen Schädigung
oder einer schweren seelischen Notlage abzuwenden. Die Gefahr muss umso
schwerer wiegen, je weiter die Schwangerschaft fortgeschritten ist.

Nach Abschluss des Vernehmlassungsverfahrens wird das EJPD die
Vernehmlassungsergebnisse der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates
zustellen. Diese wird darüber beraten und dem Nationalrat Bericht und Antrag
unterbreiten. Der Bundesrat wird gemäss Geschäftsverkehrsgesetz erst in diesem
Zeitpunkt zu diesem Revisionsvorhaben Stellung nehmen.

23.  April 1997
EIDGENÖSSISCHES
JUSTIZ-UND POLIZEIDEPARTEMENT
Informations- und Pressedienst

Weitere Auskünfte erteilt Peter Müller, Vizedirektor, Bundesamt für Justiz,
Hauptabteilung Strafrecht, Beschwerden und Grundstückerwerb (Tel.: 031 / 322 41
33).
Die Unterlagen können beim Bundesamt für Justiz (Tel. 031/ 322 41 07; Fax 031/
322 78 73) bestellt werden.